Soziale Fürsorge

Beratungsangebot der sozialen Fürsorge

Wir haben während der Schließzeiten wegen COVID-19 eine "Beratung" für Einzelne (soziale Fürsorge) angeboten.

Wenn jemand reden wollte oder mal andere Wände sehen wollte oder Probleme oder sonst Nöte hatte, bei denen wir helfen oder vermitteln konnten, war das Jugendhaus dazu offen.

ZItat von der Homepage des  Fachverband der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) in Baden-Württemberg: https://www.agjf.de/index.php/aktuelles-1458.html

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Die Einrichtungen der OKJA bleiben weiterhin offen! Die neuen Corona-VO bestimmt NICHT die Schließung von Jugendhäusern und anderen Einrichtungen der OKJA. Allerdings ist ein offener Betrieb nicht mehr möglich.

Erlaubt sind Veranstaltungen nur nach bestimmten Leistungen des SGB VIII, die eindeutig definiert werden:
Es sind die §§ 131427 bis 3535a41 sowie §§ 42 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII).

Das bedeutet, dass Angebote der außerschulischen Jugendbildung nach § 11 nicht mehr stattfinden können.

Die Zuordnung der „Kinder- und Jugendsozialarbeit“ zur sozialen Fürsorge ist in den FAQs explizit benannt. Dort hat die Kinder- und Jugendarbeit unter dem Titel „Was ist mit Kinder- und Jugendarbeit?“ ein eigenes Kapitel. Es geht also um Beratungs- und Unterstützungsangebote für Kinder und Jugendliche in schwierigen Situationen. Diese Situationen dürften jedoch in den kommenden Wochen häufiger auftreten.

Wichtig ist auch, dass die Beschränkungen der Ansammlungen ausdrücklich nicht für die Veranstaltungen der sozialen Fürsorge gelten (§9 Abs 2). Damit sind grundsätzlich auch Gruppenangebote zulässig. Natürlich gelten hier nochmal in besonderem Maße die Hygienebestimmungen.

Interessant ist die Ausnahme, die § 14 betrifft: erzieherischer Kinder- und Jugendschutz. Alle Maßnahmen, die darunterfallen, sind also ebenfalls erlaubt.

Weiterhin geschlossen sind alle Einrichtungen, die der „Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, wie Jugendtheater, Jugendkinos“. Auch Kinder- und Jugendfreizeiten bleiben untersagt. Das bedeutet: keine Skifreizeiten über die Weihnachtsferien, leider auch keine anderen, freizeitbezogenen Ferienangebote.

Alles, was unter Kinder- und Jugendsozialarbeit gefasst werden kann, ist dagegen erlaubt.

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